01 / ZINSSATZ
Gesetzlicher Aufschlag auf den Basiszins.
Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der Verzugszinssatz grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, sind es nach Absatz 2 neun Prozentpunkte.
02 / BASISZINS
Wechsel am 1. Januar und 1. Juli.
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB kann sich halbjährlich ändern. Seit 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 Prozent, zuvor waren es seit 1. Januar 2026 1,27 Prozent. Der Rechner trennt den Zeitraum an jedem Wechsel.
03 / FORMEL
Kapital × Zinssatz × Zeitanteil.
Zinsen = Forderung × Zinssatz ÷ 100 × Zinstage ÷ Kalendertage des JahresDer Rechner nutzt 365 Tage in normalen und 366 Tage in Schaltjahren. Start- und Enddatum zählen mit. Diese Konvention ist im Ergebnis ausdrücklich dokumentiert.
04 / PAUSCHALE
40 Euro sind kein zusätzlicher Zinssatz.
§ 288 Abs. 5 BGB kann bei einer Entgeltforderung und einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf 40 Euro Pauschale begründen. Sie wird getrennt ausgewiesen und nur auf ausdrückliche Auswahl addiert.
05 / GRENZEN
Verzugsbeginn muss feststehen.
Der Rechner entscheidet nicht, ob und wann Verzug eingetreten ist. Mahnung, Fälligkeit, vertragliche Fristen, Zugang, Teilzahlungen, abweichende Zinssätze, titulierte Forderungen und Hemmung können das Ergebnis verändern. Nach § 289 BGB werden von Zinsen keine Verzugszinsen berechnet.